§ 7 PartGG. Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994
[1. Januar 2024]
1§ 7. Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung.
(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
2(2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
3(3) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1995: Artt. 1, 9 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.
2. 1. Januar 2024: Artt. 68 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. b, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 1. Januar 2024: Artt. 68 Nr. 7 Buchst. c, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 7 PartGG

§ 6 PartGG. Rechtsverhältnis der Partner untereinander

§ 7 PartGG. Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung

§ 8 PartGG. Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft