§ 9 PartGG. Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994
[1. Januar 2024]
1§ 9. Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft.
2(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
3(2) (weggefallen)
(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.
(4) [1] Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. [2] Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. 4[3] § 131 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1995: Artt. 1, 9 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.
2. 1. Januar 2024: Artt. 68 Nr. 9 Buchst. a, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 1. Juli 1998: Artt. 11 Nr. 3, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
4. 1. Januar 2024: Artt. 68 Nr. 9 Buchst. b, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 9 PartGG

§ 8 PartGG. Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

§ 9 PartGG. Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft

§ 10 PartGG. Liquidation der Partnerschaft; Nachhaftung