§ 1 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[13. Dezember 2007]
1§ 1.
2(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
3(2) [1] Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. [2] Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
4(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
  • 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  • 2. ästhetische Formschöpfungen;
  • 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  • 4. die Wiedergabe von Informationen.
5(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 1, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.
2. 13. Dezember 2007: Artt. 2 Nr. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2007, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der durch die Akte vom 29. November 2000 revidierten Fassung des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und über das Inkrafttreten der revidierten Fassungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom 19. Februar 2008, Bundesgesetzblatt Teil II 2008 Nummer 5 vom 7. März 2008 Seite 179-180.
3. 28. Februar 2005: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2005.
4. 28. Februar 2005: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2005.
5. 28. Februar 2005: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2005.

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