§ 102 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998][1. Januar 1981]
§ 102 § 102
(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen. (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.
(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) [1] In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof richten sich die Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. [2] Für das Verfahren wird eine volle Gebühr erhoben, die nach den Sätzen berechnet wird, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Die Bestimmungen des § [144] über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend.
(3) [1] Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. [2] Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. (3) [1] Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. [2] Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten (4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(5) [1] Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. [3] § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden. [4] § [143] Abs. 5 gilt entsprechend. (5) [1] Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. [3] § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden. [4] § [143] Abs. 5 gilt entsprechend.
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 102.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.
(2) [1] In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof richten sich die Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. [2] Für das Verfahren wird eine volle Gebühr erhoben, die nach den Sätzen berechnet wird, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Die Bestimmungen des § [144] über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend.
(3) [1] Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. [2] Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten
  • 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
  • 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
  • 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(5) [1] Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. [3] § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden. [4] § [143] Abs. 5 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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