§ 110 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 110.
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ [84]) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. [2] Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht schriftlich einzulegen. [3] Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt.
(2) [1] In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. [2] Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Statt einer zweifachen Gebühr für das Urteil wird jedoch eine vierfache Gebühr erhoben. [4] Die Bestimmungen des § [144] über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend. [5] Die für die Einlegung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt.
2(3) [1] In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. [2] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden.
(4) 3[1] Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ [84]) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. [2] § [112] Abs. 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 53 Buchst. a, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 53 Buchst. b, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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