§ 113 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998–1. Oktober 2009]
1§ 113.
(1) [1] Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 28, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.