§ 115 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. Oktober 2009]
1§ 115.
(1) [1] Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. [2] Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.
(2) Beweise können auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.