§ 12 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 12 § 12
(1) Das Patent erlischt, wenn [1] Das Patent erlischt, wenn
1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet; der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Reichspatentmnt verzichtet oder wenn
2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben werden;
3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) bei der Kasse des Patentamts oder zur Überweisung an sie bei einer deutschen Postanstalt eingezahlt werden. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) bei der Kasse des Reichspatentamts oder zur Überweisung an sie bei einer Postanstalt im Deutschen Reich eingezahlt werden. [2]
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt. Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Reichspatentamt. [3]
(3) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die patentamtlichen Gebühren Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. Der Präsident des Reichspatentamts kann für die patentamtlichen Gebühren Bestimmungen darüber erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 12. [1] Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Reichspatentmnt verzichtet oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) bei der Kasse des Reichspatentamts oder zur Überweisung an sie bei einer Postanstalt im Deutschen Reich eingezahlt werden. [2] Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Reichspatentamt. [3] Der Präsident des Reichspatentamts kann für die patentamtlichen Gebühren Bestimmungen darüber erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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