§ 123a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 2006][1. Januar 2005]
§ 123a § 123a
(1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. (1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2) [1] Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. [2] Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. (2) [1] Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. [2] Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
[1. Januar 2005–1. Juli 2006]
1§ 123a.
(1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2) [1] Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. [2] Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 21 Abs. 2, 30 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.

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