§ 128 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 128.
2(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.
(2) 3[1] Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts fest. [2] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) [1] Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
- 3. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.