§ 14 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961] | [1. August 1953] |
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§ 14 | § 14 |
(1) [1] Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ 24 [Abs. 1]) als Patentinhaber Eingetragene dem [P]atentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. [2] Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. [3] Die Erklärung ist unwiderruflich. [4] Sie ist in die Patentrolle einzutragen und einmal im Patentblatt bekanntzumachen. | (1) [1] Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragene dem [P]atentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. [2] Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. [3] Die Erklärung ist unwiderruflich. [4] Sie ist in die Patentrolle einzutragen und einmal im Patentblatt bekanntzumachen. |
(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ 25 [Abs. 1]) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem [P]atentamt vorliegt. | (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ 25) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem [P]atentamt vorliegt. |
(3) [1] Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. [2] Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden ist. [3] In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. [4] Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. [5] Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. [6] Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen. | (3) [1] Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. [2] Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden ist. [3] In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. [4] Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. [5] Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. [6] Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen. |
(4) [1] Die angemessene Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch das [P]atentamt festgesetzt. [2] Die Entscheidung trifft die Patentabteilung. [3] Für das Verfahren gelten die Vorschriften [des] § 33 entsprechend. [4] Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [5] Das [P]atentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist. [6] Einem Patentinhaber, der seine Bedürftigkeit nachweist, kann die Gebühr bis [zum Ablauf von] sechs Monate[n] nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden. [7] Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung des Patentinhabers an das [P]atentamt zu zahlen haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist. | (4) [1] Die angemessene Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch das [P]atentamt festgesetzt. [2] Die Entscheidung trifft die Patentabteilung endgültig. [3] Für das Verfahren gelten die Vorschriften im § 33 entsprechend. [4] Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [5] Das [P]atentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist. [6] Einem Patentinhaber, der seine Bedürftigkeit nachweist, kann die Gebühr bis auf sechs Monate nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden. [7] Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung des Patentinhabers an das [P]atentamt zu zahlen haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist. |
(5) [1] Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. [3] Im übrigen [gilt Absatz] 4 [Satz] 1 bis 5 entsprechend. | (5) [1] Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften i[n] Abs[atz] 4 Sätze 1 bis 5 entsprechend. |
(6) (weggefallen) | (6) (weggefallen) |
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 14.
(1) 2[1] Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragene dem [P]atentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. [2] Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. [3] Die Erklärung ist unwiderruflich. [4] Sie ist in die Patentrolle einzutragen und einmal im Patentblatt bekanntzumachen.
3(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ 25) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem [P]atentamt vorliegt.
(3) [1] Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. [2] Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden ist. [3] In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. [4] Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. [5] Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. [6] Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen.
(4) 4[1] Die angemessene Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch das [P]atentamt festgesetzt. [2] Die Entscheidung trifft die Patentabteilung endgültig. [3] Für das Verfahren gelten die Vorschriften im § 33 entsprechend. [4] Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. 5[5] Das [P]atentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist. [6] Einem Patentinhaber, der seine Bedürftigkeit nachweist, kann die Gebühr bis auf sechs Monate nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden. 6[7] Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung des Patentinhabers an das [P]atentamt zu zahlen haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist.
(5) [1] Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. 7[3] Im übrigen gelten die Vorschriften i[n] Abs[atz] 4 Sätze 1 bis 5 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 4. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 5. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 6. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 7. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 8. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 3, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.