§ 18 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][30. März 1961]
§ 18 § 18
(1) Im Patentamt werden gebildet (1) Im [P]atentamt werden gebildet:
1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmeldungen und für die Erteilung der Patente, soweit nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig sind; 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmeldungen und für die Erteilung der Patente, soweit nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig sind;
2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32 Abs. 2), der Gesuche um Bewilligung des Armenrechts (§ 46g Abs. 2 Nr. 1) und für alle Angelegenheiten, welche die erteilten Patente betreffen, 2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32 Abs. 2) und für alle Angelegenheiten, welche die erteilten Patente betreffen, außer den unter N[ummer] 3 und 4 genannten;
einschließlich der Anträge auf Beschränkung des Patents (§ 36a Abs. 3). Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von 3. Senate für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate);
Gutachten (§ 23). 4. Senate für Beschwerden (Beschwerdesenate).
(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr. (2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.
(3) [1] (3) [1] Außer Hilfsmitgliedern dürfen in den Prüfungsstellen und Patentabteilungen nur solche technische Mitglieder mitwirken, die auf Lebenszeit berufen sind. [2] Die technischen Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Senaten, die technischen Mitglieder der Senate nicht in den Patentabteilungen mitwirken.
Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. [2] Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. [3] Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar. (4) [1] Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder sein müssen. [2] Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. [3] Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann die Angelegenheiten der Patentabteilung, welche die erteilten Patente betreffen, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Beschränkung des Patents (§ 36a Abs. 3) allein bearbeiten.
(5) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. [2] Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch- oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.
(6) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und (6) [1] Der Nichtigkeitssenat trifft seine Entscheidung[…] in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. [2] Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Mitwirkung von drei Mitgliedern.
der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die (7) [1] Der Beschwerdesenat beschließt in der Besetzung mit drei Mitgliedern; handelt es sich um Entscheidungen nach § 34, so müssen zwei technische Mitglieder mitwirken. [2] Die Vorschrift i[n] Abs[atz] 4 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Wird die Beschwerde darauf gestützt, daß dem Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds nicht entsprochen worden ist, oder wird ein solcher Antrag bei dem Beschwerdesenat gestellt, so ist hierüber unter Mitwirkung eines rechtskundigen Mitglieds zu befinden; es tritt, wenn sich unter den sonst zur Entscheidung Berufenen kein rechtskundiges Mitglied befindet, als viertes Mitglied hinzu.
§§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. [2] Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. [3] Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung. (8) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten entsprechend.
(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen. (9) Zu den Beratungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.
[30. März 1961–1. Juli 1961]
1§ 18.
2(1) Im [P]atentamt werden gebildet:
  • 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmeldungen und für die Erteilung der Patente, soweit nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig sind;
  • 32. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32 Abs. 2) und für alle Angelegenheiten, welche die erteilten Patente betreffen, außer den unter N[ummer] 3 und 4 genannten;
  • 3. Senate für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate);
  • 4. Senate für Beschwerden (Beschwerdesenate).
(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.
(3) [1] Außer Hilfsmitgliedern dürfen in den Prüfungsstellen und Patentabteilungen nur solche technische Mitglieder mitwirken, die auf Lebenszeit berufen sind. [2] Die technischen Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Senaten, die technischen Mitglieder der Senate nicht in den Patentabteilungen mitwirken.
(4) [1] Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder sein müssen. [2] Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. [3] Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
4(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch- oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.
(6) 5[1] Der Nichtigkeitssenat trifft seine Entscheidung[…] in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. [2] Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Mitwirkung von drei Mitgliedern.
(7) [1] Der Beschwerdesenat beschließt in der Besetzung mit drei Mitgliedern; handelt es sich um Entscheidungen nach § 34, so müssen zwei technische Mitglieder mitwirken. 6[2] Die Vorschrift i[n] Abs[atz] 4 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Wird die Beschwerde darauf gestützt, daß dem Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds nicht entsprochen worden ist, oder wird ein solcher Antrag bei dem Beschwerdesenat gestellt, so ist hierüber unter Mitwirkung eines rechtskundigen Mitglieds zu befinden; es tritt, wenn sich unter den sonst zur Entscheidung Berufenen kein rechtskundiges Mitglied befindet, als viertes Mitglied hinzu.
(8) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten entsprechend.
(9) Zu den Beratungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
4. 30. März 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 14, 6 § 22 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. März 1961.
5. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
6. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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