§ 20 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1936–1. Juli 1961]
1§ 20. Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen sowie die Beschlüsse und Entscheidungen der Senate sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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