§ 24 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 24 § 24
(1) [1] Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. [2] Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken. (1) [1] Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. [2] Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken.
(2) [1] Das [P]atentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. (2) [1] Das [P]atentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
(3) [1] Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei, soweit es sich nicht um ein Patent handelt, das gemäß § 30a nicht bekanntgemacht worden ist. [2] In die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente sowie in die dazugehörenden sonstigen Modelle und Probestücke wird Einsicht nur auf Antrag gewährt. [3] Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Patentsucher oder Patentinhaber zu hören; die Einsicht wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentsucher oder Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. [4] Das Patentamt kann nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde auch in Akten von Patenten, die gemäß § 30a nicht bekanntgemacht worden sind, Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht zu erwarten ist. (3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei, soweit es sich nicht um ein Patent handelt, das gemäß § 30a nicht bekanntgemacht worden ist.
(4) [1] Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind (Patentschriften), und regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt). [2] § 30a Abs. 1 bleibt unberührt. (4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jedermann freisteht (Patentschriften), und regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in der Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt).
(5) In der Patentschrift sind die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des Gegenstandes der Anmeldung von dem Stand der Technik in Betracht gezogen hat. (5) In der Patentschrift sind die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des Gegenstandes der Anmeldung von dem Stand der Technik in Betracht gezogen hat.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 24.
2(1) [1] Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. [2] Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken.
(2) 3[1] Das [P]atentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
4(3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei, soweit es sich nicht um ein Patent handelt, das gemäß § 30a nicht bekanntgemacht worden ist.
5(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jedermann freisteht (Patentschriften), und regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in der Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt).
6(5) In der Patentschrift sind die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des Gegenstandes der Anmeldung von dem Stand der Technik in Betracht gezogen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 6, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
4. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 7, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
5. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 8, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
6. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 9, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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