§ 25 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 25.
(1) 2[1] In der Rolle (§ 24 [Abs. 1]) kann die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der durch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. 3[2] Das [P]atentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn die Einwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. [3] Mit dem Antrag ist anzugeben, wem das Recht eingeräumt worden ist (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle aufgenommen.
4(2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14 [Abs. 1]) erklärt worden ist.
(3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn die Einwilligung des bei der Eintragung benannten Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird.
5(4) Mit den Anträgen nach [den] Abs[ätzen] 1 und 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
6(5) Eintragungen und Löschungen nach [den] Abs[ätzen] 1 und 3 werden nicht veröffentlicht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
4. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
5. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
6. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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