§ 26 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1976][1. Oktober 1968]
§ 26 § 26
(1) [1] Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim [P]atentamt anzumelden. [2] Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. [3] Sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents enthalten und in dem Antrag den Gegenstand, der durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. [4] In einer Anlage ist die Erfindung so zu beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. [5] Am Schlusse der Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). [6] Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen. (1) [1] Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim [P]atentamt anzumelden. [2] Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. [3] Sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents enthalten und in dem Antrag den Gegenstand, der durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. [4] In einer Anlage ist die Erfindung so zu beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. [5] Am Schlusse der Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). [6] Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen.
(2) [1] Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. [2] Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. (2) [1] Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. [2] Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
(3) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (3) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
(4) [1] Auf Verlangen des [P]atentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Abs[atz] 1) aufzunehmen. [2] (weggefallen) (4) [1] Auf Verlangen des [P]atentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Abs[atz] 1) aufzunehmen. [2] Hat der Anmelder die Erfindung auch in einem anderen Staat angemeldet, so hat er dem Patentamt unabhängig von einer Aufforderung nach Satz 1 das Aktenzeichen dieser Anmeldung und die Druckschriften anzugeben, die ihm im Verfahren vor dem Patentamt des anderen Staates entgegengehalten werden.
(5) [1] Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigungen der in ihr enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Antrags auf Prüfung (§ 28b) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Ergänzungen oder Berichtigungen des Patentanspruchs handelt. [2] Aus Ergänzungen oder Berichtigungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden. (5) [1] Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigungen der in ihr enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Antrags auf Prüfung (§ 28b) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Ergänzungen oder Berichtigungen des Patentanspruchs handelt. [2] Aus Ergänzungen oder Berichtigungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.
(6) [1] Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung hat der Anmelder den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. [2] Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. [3] Die Richtigkeit der Angaben wird vom [P]atentamt nicht geprüft. (6) [1] Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung hat der Anmelder den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. [2] Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. [3] Die Richtigkeit der Angaben wird vom [P]atentamt nicht geprüft.
(7) [1] Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. [2] Die Frist soll nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. [3] Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu verlängern. [4] Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt. (7) [1] Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. [2] Die Frist soll nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. [3] Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu verlängern. [4] Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt.
[1. Oktober 1968–1. Oktober 1976]
1§ 26.
(1) 2[1] Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim [P]atentamt anzumelden. [2] Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. [3] Sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents enthalten und in dem Antrag den Gegenstand, der durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. [4] In einer Anlage ist die Erfindung so zu beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. [5] Am Schlusse der Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). [6] Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen.
3(2) [1] Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. [2] Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
4(3) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
5(4) [1] Auf Verlangen des [P]atentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Abs[atz] 1) aufzunehmen. [2] Hat der Anmelder die Erfindung auch in einem anderen Staat angemeldet, so hat er dem Patentamt unabhängig von einer Aufforderung nach Satz 1 das Aktenzeichen dieser Anmeldung und die Druckschriften anzugeben, die ihm im Verfahren vor dem Patentamt des anderen Staates entgegengehalten werden.
6(5) [1] Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigungen der in ihr enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Antrags auf Prüfung (§ 28b) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Ergänzungen oder Berichtigungen des Patentanspruchs handelt. [2] Aus Ergänzungen oder Berichtigungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.
(6) 7[1] Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung hat der Anmelder den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. [2] Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. 8[3] Die Richtigkeit der Angaben wird vom [P]atentamt nicht geprüft.
9(7) [1] Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. [2] Die Frist soll nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. [3] Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu verlängern. [4] Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
3. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
4. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 10, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
5. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 12, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
6. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 13, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
7. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 14, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
8. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
9. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 15, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.

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