§ 28 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978][1. Oktober 1968]
§ 28 § 28
(1) [1] Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. [3] Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 3), so kann die Prüfungsstelle bis zum Prüfungsverfahren (§ 28b) von der Beanstandung dieser Mängel absehen. (1) [1] Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. [3] Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 3), so kann die Prüfungsstelle bis zum Prüfungsverfahren (§ 28b) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.
(2) Ist nach Auffassung der Prüfungsstelle offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung (2) Ist nach Auffassung der Prüfungsstelle offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung
1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist, 1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
2. eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet, 2. eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet,
3. nach § 1a von der Patenterteilung ausgeschlossen ist oder 3. nach § 1 Abs. 2 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist oder
4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht bezweckt, 4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht bezweckt,
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
(3) [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Nr. 4). [2] Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. (3) [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Nr. 4). [2] Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1978]
1§ 28.
(1) [1] Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. [3] Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 3), so kann die Prüfungsstelle bis zum Prüfungsverfahren (§ 28b) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.
(2) Ist nach Auffassung der Prüfungsstelle offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung
  • 1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
  • 2. eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet,
  • 3. nach § 1 Abs. 2 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist oder
  • 4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht bezweckt,
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
(3) [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Nr. 4). [2] Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 17, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.

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