§ 28a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 28a.
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind.
(2) [1] Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt werden. [2] Er ist schriftlich einzureichen. [3] § 16 ist entsprechend anzuwenden. [4] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [5] Wird der Antrag für die Anmeldung eines Zusatzpatents (§ 10 Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher auf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents.
(3) [1] Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt bekanntgemacht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1. [2] Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem Patentsucher mitgeteilt. [3] Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.
(4) [1] Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 28b gestellt worden ist. [2] In diesem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 28b eingegangen ist. [3] Die für den Antrag entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt.
(5) [1] Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. [2] Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
2(6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Patentsucher (Absatz 3 Satz [2]) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Patentsucher mit.
(7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten Druckschriften dem Patentsucher und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Patentsucher ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und macht im Patentblatt bekannt, daß diese Mitteilung ergangen ist.
(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
  • 1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten Druckschriften einer anderen Stelle des Patentamts als der Prüfungsstelle (§ 18 Abs. 1), einer anderen staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften geeignet erscheint;
  • 2. das Patentamt ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist;
  • 3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 28 sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Patentamts als den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 18 Abs. 1) übertragen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 18, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
2. 1. Oktober 1968: Art. 7 §§ 4, 6 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967, Bekanntmachung vom 2. Januar 1968.

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