§ 28c PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978–1. Januar 1981]
1§ 28c.
(1) [1] Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet.
2(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 2b patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 18, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
2. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 12, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.

Umfeld von § 28c PatG

§ 28b PatG

§ 28c PatG

§ 28d PatG