§ 29a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 29a.
2(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand der Technik in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können.
(2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. [2] § 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. März 2018: Artt. 3, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
2. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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