§ 2a PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978–1. Januar 1981]
1§ 2a. [1] Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. [2] Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 4, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.