§ 2b PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978–1. Januar 1981]
1§ 2b.
(1) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
(2) [1] Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes 1. [2] Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 4, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.

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