§ 3 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 3 § 3
[1] Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. [2] Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. [3] Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim [P]atentamt angemeldet hat. [1] Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. [2] Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. [3] Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Reichspatentamt angemeldet hat.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 3. [1] Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. [2] Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. [3] Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Reichspatentamt angemeldet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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