§ 30a PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1968–1. Januar 1981]
1§ 30a.
(1) 2[1] Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Bekanntmachung unterbleibt. [2] Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. [3] Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.
(2) [1] Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. [2] Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. [3] Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.
(3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 36l Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 23, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
- 2. 1. August 1968: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.