§ 35 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 35.
2(1) [1] Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim Patentamt anzumelden. [2] Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. [3] Die Anmeldung muß enthalten:
  • 1. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
  • 2. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
  • 3. eine Beschreibung der Erfindung;
  • 4. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
3(2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
4(3) [1] Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. [2] Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
5(4) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
6(5) Auf Verlangen des [P]atentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Abs[atz] 1) aufzunehmen.
7(6) (weggefallen)
8(7) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 19 Buchst. a, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 19 Buchst. a, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
4. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 19 Buchst. b, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
5. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 19 Buchst. b, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
6. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 19 Buchst. b, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
7. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 19 Buchst. c, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
8. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 19 Buchst. c, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.

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