§ 36 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 36.
(1) 2[1] Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 […]), bei der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. [2] Die Nennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
(2) 3[1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem [P]atentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die i[n] Abs[atz] 1 Satz 1[… und] 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. 4[3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren [zur] Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
- 3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 4. 1. Oktober 1968: Art. 7 §§ 4, 6 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967, Bekanntmachung vom 2. Januar 1968.
- 5. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 6. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 14, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.