§ 36b PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1972–1. Januar 1981]
1§ 36b.
(1) [1] Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten und auf Erteilung von Zwangslizenzen wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. [2] Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. [3] Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
(2) 2[1] Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. 3[2] Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem [Deutschen Richtergesetz] besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). [3] Für die technischen Mitglieder gilt § 17 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 36i Abweichendes bestimmt ist.
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
2. 1. Oktober 1972: Artt. X Nr. 1, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1968: Art. 7 §§ 4, 6 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967, Bekanntmachung vom 2. Januar 1968.

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