§ 36e PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1972–1. Januar 1981]
1§ 36e. Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend:
  • 1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Vorsitzender Richter und ein weiterer rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würden, gelten der rechtskundige Vorsitzende Richter und der weitere rechtskundige Richter als gewählt, die von den rechtskundigen Mitgliedern die jeweils höchste Stimmenzahl erreicht haben.
  • 2. Über die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern.
  • 3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. X Nr. 2, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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