§ 36f PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Oktober 1972]
1§ 36f.
(1) [1] Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in dem Senat das von dem Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied des Senats; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder ist auch er verhindert, so führt das Mitglied des Senats, das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist, den Vorsitz. [2] § 36d bleibt unberührt.
(2) [1] Der Präsident wird in seinen übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften durch den zu seinem ständigen Vertreter ernannten Senatspräsidenten, bei dessen Verhinderung durch den dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Senatspräsidenten vertreten. [2] Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz.
(3) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitglieds des Senats wird ein zeitweiliger Vertreter durch den Präsidenten bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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