§ 36g PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968] | [1. Juli 1961] |
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§ 36g | § 36g |
(1) [1] Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern die Anmeldung bekanntgemacht oder ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) veröffentlicht worden ist. [2] Die Bestimmungen der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß | (1) [1] Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist bis zur Bekanntmachung der Anmeldung nicht öffentlich, im übrigen öffentlich. [2] Die Bestimmungen der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß |
1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, | 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, |
2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) oder bis zur Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30) ausgeschlossen ist. | 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Bekanntmachung der Anmeldung ausgeschlossen ist und nach der Bekanntmachung der Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder den Voraussetzungen der Nummer 1 ausgeschlossen werden kann. |
(2) [1] Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. [2] Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. | (2) [1] Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. [2] Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. |
(3) [1] Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. [2] Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend. | (3) [1] Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. [2] Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend. |
[1. Juli 1961–1. Oktober 1968]
1§ 36g.
(1) [1] Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist bis zur Bekanntmachung der Anmeldung nicht öffentlich, im übrigen öffentlich. [2] Die Bestimmungen der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
- 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt,
- 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Bekanntmachung der Anmeldung ausgeschlossen ist und nach der Bekanntmachung der Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder den Voraussetzungen der Nummer 1 ausgeschlossen werden kann.
(2) [1] Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. [2] Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) [1] Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. [2] Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.