§ 36p PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 36p.
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2(3) [1] Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  • 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
  • 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
  • 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
[2] Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 29, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.

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