§ 38 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 38 § 38
(1) Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist, teilt das [P]atentamt dem Patentinhaber den Antrag mit und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären. (1) Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist, teilt das Reichspatentamt dem Patentinhaber den Antrag mit und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.
(2) Erklärt sich der Patentinhaber nicht rechtzeitig, so kann ohne Ladung und Anhörung der Beteiligten sofort nach dem Antrag entschieden und dabei jede vom Antragsteller behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden. (2) Erklärt sich der Patentinhaber nicht rechtzeitig, so kann ohne Ladung und Anhörung der Beteiligten sofort nach dem Antrag entschieden und dabei jede vom Antragsteller behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 38.
(1) Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist, teilt das Reichspatentamt dem Patentinhaber den Antrag mit und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.
(2) Erklärt sich der Patentinhaber nicht rechtzeitig, so kann ohne Ladung und Anhörung der Beteiligten sofort nach dem Antrag entschieden und dabei jede vom Antragsteller behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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