§ 39 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 39.
(1) 2[1] Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig oder wird im Falle des § 38 Abs. 2 nicht sofort nach dem Antrag entschieden, so trifft das [P]atentamt die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. [2] Den Widerspruch des Patentinhabers teilt es dem Antragsteller mit. [3] Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. [4] Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [5] Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
(2) Die Entscheidung ergeht nach Ladung und Anhörung der Beteiligten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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