§ 4 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978–1. Januar 1981]
1§ 4.
2(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem [P]atentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
3(2) (weggefallen)
(3) 4[1] Der Patentsucher hat keinen Anspruch auf Erteilung des Patents, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und der andere aus diesem Grunde Einspruch erhoben hat. [2] Führt der Einspruch zur Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung und meldet der Einsprechende innerhalb eines Monats seit der amtlichen Mitteilung hiervon die Erfindung seinerseits an, so kann er verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag der früheren Anmeldung festgesetzt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 2, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
3. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 5 Buchst. a, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.
4. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 5 Buchst. b, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.

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