§ 41k PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 41k.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
(2) [1] Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. [2] Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.