§ 42 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 42 § 42
(1) [1] Gegen die Entscheidung des [P]atentamts (§§ 38[… und] 39) ist die Berufung an [den Bundes]gericht[shof] zulässig. [2] Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung beim [P]atentamt schriftlich anzumelden und zu begründen. [3] Mit der Anmeldung der Berufung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht angemeldet. (1) [1] Gegen die Entscheidung des Reichspatentamts (§§ 38, 39) ist die Berufung an das Reichsgericht zulässig. [2] Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung beim Reichspatentamt schriftlich anzumelden und zu begründen. [3] Mit der Anmeldung der Berufung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht angemeldet.
(2) [1] In dem Verfahren vor dem [Bundes]gericht[shof] werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. [2] Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Die Bestimmungen über die Streitwertfestsetzung im § 53 gelten entsprechend. [4] Ein Gebührenvorschuß ist nicht zu zahlen. [5] Die für die Anmeldung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die […] Gebühren [des Bundesgerichtshofes] angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt. (2) [1] In dem Verfahren vor dem Reichsgericht werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. [2] Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Die Bestimmungen über die Streitwertfestsetzung im § 53 gelten entsprechend. [4] Ein Gebührenvorschuß ist nicht zu zahlen. [5] Die für die Anmeldung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die reichsgerichtlichen Gebühren angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt.
(3) Durch das Urteil ist auch nach § 40 über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. (3) Durch das Urteil ist auch nach § 40 über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen.
(4) (weggefallen) (4) [1] Ein Nichtigkeitsbeklagter, der seine Bedürftigkeit nachweist, kann im Verfahren vor dem Reichsgericht von der Entrichtung der Gerichtskosten einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen baren Auslagen einstweilen befreit werden; die Vorschriften der § 115 Abs. 2, §§ 120, 121, 122, 123, 125 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. [2] Das gleiche gilt für einen Nichtigkeitskläger, gegen den eine Klage wegen Verletzung des streitigen Patents anhängig ist.
(5) [1] Für das Verfahren vor dem [Bundes]gericht[shof] sind die Vorschriften der Verordnung vom [30. September 1936] (Reichsgesetzbl. [II] S. [316]) maßgebend. [2] (weggefallen) (5) [1] Für das Verfahren vor dem Reichsgericht sind die Vorschriften der Verordnung vom 6. Dezember 1891 (Reichsgesetzbl. S. 389) maßgebend. [2] Sie können durch den Reichsnmiister der Justiz geändert werden.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 42.
(1) [1] Gegen die Entscheidung des Reichspatentamts (§§ 38, 39) ist die Berufung an das Reichsgericht zulässig. [2] Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung beim Reichspatentamt schriftlich anzumelden und zu begründen. [3] Mit der Anmeldung der Berufung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht angemeldet.
(2) [1] In dem Verfahren vor dem Reichsgericht werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. [2] Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Die Bestimmungen über die Streitwertfestsetzung im § 53 gelten entsprechend. [4] Ein Gebührenvorschuß ist nicht zu zahlen. [5] Die für die Anmeldung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die reichsgerichtlichen Gebühren angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt.
(3) Durch das Urteil ist auch nach § 40 über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen.
(4) [1] Ein Nichtigkeitsbeklagter, der seine Bedürftigkeit nachweist, kann im Verfahren vor dem Reichsgericht von der Entrichtung der Gerichtskosten einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen baren Auslagen einstweilen befreit werden; die Vorschriften der § 115 Abs. 2, §§ 120, 121, 122, 123, 125 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. [2] Das gleiche gilt für einen Nichtigkeitskläger, gegen den eine Klage wegen Verletzung des streitigen Patents anhängig ist.
(5) [1] Für das Verfahren vor dem Reichsgericht sind die Vorschriften der Verordnung vom 6. Dezember 1891 (Reichsgesetzbl. S. 389) maßgebend. [2] Sie können durch den Reichsnmiister der Justiz geändert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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