§ 43 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1977–1. Januar 1981]
1§ 43.
2(1) 3[1] Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. [2] Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen den Patenterteilungsbeschluß zusteht (§ 36l Abs. 2), für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden kann, für die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung (§ 27) und für die Frist zur Nennung des Aktenzeichens der Voranmeldung (§ 27).
(2) 4[1] Die Wiedereinsetzung muß innerhalb [von] zwei[…] Monate[n] nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. 5[2] Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 6[3] Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. [4] Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
7(3a) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) [1] Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. [2] Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
8(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der einstweilige Schutz (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 31, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
3. 1. Juli 1977: Artt. 9 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
4. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 32, 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
5. 1. Juli 1977: Artt. 9 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
6. 1. Juli 1977: Artt. 9 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
7. 1. Juli 1977: Artt. 9 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
8. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 31, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.

Umfeld von § 43 PatG

§ 42m PatG

§ 43 PatG

§ 44 PatG