§ 46i PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 46i § 46i
(1) [1] Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrichtung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald er nicht mehr bedürftig ist. [2] Das gleiche gilt für die Beträge, von deren Entrichtung der Gegner einstweilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. (1) [1] Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrichtung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald er nicht mehr bedürftig ist. [2] Das gleiche gilt für die Beträge, von deren Entrichtung der Gegner einstweilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.
(2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Verfahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens verpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren Entrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einstweilen befreit waren. (2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Verfahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens verpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren Entrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einstweilen befreit waren.
(3) (weggefallen) (3) [1] Soweit Beteiligte nach den Absätzen 1 und 2 zur Nachzahlung verpflichtet sind, werden die Kosten und Auslagen des patentamtlichen Verfahrens nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401) beigetrieben. [2] Vollstreckungsbehörde ist die Amtskasse des Patentamts.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 46i.
(1) [1] Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrichtung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald er nicht mehr bedürftig ist. [2] Das gleiche gilt für die Beträge, von deren Entrichtung der Gegner einstweilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.
(2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Verfahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens verpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren Entrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einstweilen befreit waren.
(3) [1] Soweit Beteiligte nach den Absätzen 1 und 2 zur Nachzahlung verpflichtet sind, werden die Kosten und Auslagen des patentamtlichen Verfahrens nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401) beigetrieben. [2] Vollstreckungsbehörde ist die Amtskasse des Patentamts.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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