§ 46k PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981][1. Juli 1961]
§ 46k § 46k
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 41p) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 41p) ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(2) [1] Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof. (2) [1] Das Gesuch um die Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 46b Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 46e, 46f, 46h und 46i entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. (3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 46d Abs. 2 und der §§ 46e, 46f, 46h und 46i entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem das Armenrecht bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 46k.
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 41p) ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(2) [1] Das Gesuch um die Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 46d Abs. 2 und der §§ 46e, 46f, 46h und 46i entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem das Armenrecht bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 48, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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