§ 47a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981]
1§ 47a. 2[1] Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 24a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 24c Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. [2] Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 28b nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. [3] Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 34, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 62, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.

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