§ 5 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1936–1. Januar 1981]
1§ 5. [1] Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. [2] Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. [3] Der Anspruch kann bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden, später nur dann, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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