§ 50 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1936–1. Januar 1975]
1§ 50.
(1) [1] Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße erkannt werden. [2] Für die Buße haften die dazu Verurteilten als Gesamtschuldner.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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