§ 52 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1949][1. Oktober 1936]
§ 52 § 52
(1) [1] In Patentstreitsachen haben die Gerichte dem Präsidenten des Reichspatentamts Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. [2] Die Parteien haben dem Gericht die erforderlichen Abschriften ihrer Schriftsätze einzureichen. (1) [1] In Patentstreitsachen haben die Gerichte dem Präsidenten des Reichspatentamts Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. [2] Die Parteien haben dem Gericht die erforderlichen Abschriften ihrer Schriftsätze einzureichen.
(2) [1] Der Präsident kann aus den Mitgliedern und Hilfsmitgliedern des Reichspatentamts, die besondere Sachkunde auf dem vom Rechtsstreit betroffenen engeren Gebiet der Technik besitzen, einen Vertreter bestellen, der befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. [2] Schriftliche Erklärungen sind den Parteien durch das Gericht mitzuteilen. (2) [1] Der Präsident kann aus den Mitgliedern und Hilfsmitgliedern des Reichspatentamts, die besondere Sachkunde auf dem vom Rechtsstreit betroffenen engeren Gebiet der Technik besitzen, einen Vertreter bestellen, der befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. [2] Schriftliche Erklärungen sind den Parteien durch das Gericht mitzuteilen.
(3) [1] Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen den Präsidenten des Reichspatentamts ersuchen, einen Vertreter mit den im Abs. 2 bezeichneten Eigenschaften in die mündliche Verhandlung zu entsenden, wenn es annimmt, daß der Vertreter durch nähere Mitteilungen über den Gang des Erteilungsverfahrens zur besseren Beurteilung des technischen Sachverhalts oder zu seiner richtigen rechtlichen Würdigung beitragen kann. [2] In dem Ersuchen sind die Punkte anzugeben, die dem Gericht aufklärungsbedürftig erscheinen. [3] Ist der Präsident der Auffassung, daß keine der als Vertreter in Betracht kommenden Personen in der Lage ist, Mitteilungen über den Gang des Erteilungsverfahrens aus eigener Wissenschaft zu machen, so kann er, statt einen Vertreter zu entsenden, zu dem Ersuchen schriftlich Stellung nehmen. (3) [1] Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen den Präsidenten des Reichspatentamts ersuchen, einen Vertreter mit den im Abs. 2 bezeichneten Eigenschaften in die mündliche Verhandlung zu entsenden, wenn es annimmt, daß der Vertreter durch nähere Mitteilungen über den Gang des Erteilungsverfahrens zur besseren Beurteilung des technischen Sachverhalts oder zu seiner richtigen rechtlichen Würdigung beitragen kann. [2] In dem Ersuchen sind die Punkte anzugeben, die dem Gericht aufklärungsbedürftig erscheinen. [3] Ist der Präsident der Auffassung, daß keine der als Vertreter in Betracht kommenden Personen in der Lage ist, Mitteilungen über den Gang des Erteilungsverfahrens aus eigener Wissenschaft zu machen, so kann er, statt einen Vertreter zu entsenden, zu dem Ersuchen schriftlich Stellung nehmen.
(4) Das Gericht kann den vom Präsidenten des Reichspatentamts bestimmten Vertreter zur Beratung zuziehen. (4) Das Gericht kann den vom Präsidenten des Reichspatentamts bestimmten Vertreter zur Beratung zuziehen.
(5) (weggefallen) (5) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers für den Beweis durch Sachverständige besondere Anordnungen zu treffen.
[1. Oktober 1936–1. Oktober 1949]
1§ 52.
(1) [1] In Patentstreitsachen haben die Gerichte dem Präsidenten des Reichspatentamts Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. [2] Die Parteien haben dem Gericht die erforderlichen Abschriften ihrer Schriftsätze einzureichen.
(2) [1] Der Präsident kann aus den Mitgliedern und Hilfsmitgliedern des Reichspatentamts, die besondere Sachkunde auf dem vom Rechtsstreit betroffenen engeren Gebiet der Technik besitzen, einen Vertreter bestellen, der befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. [2] Schriftliche Erklärungen sind den Parteien durch das Gericht mitzuteilen.
(3) [1] Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen den Präsidenten des Reichspatentamts ersuchen, einen Vertreter mit den im Abs. 2 bezeichneten Eigenschaften in die mündliche Verhandlung zu entsenden, wenn es annimmt, daß der Vertreter durch nähere Mitteilungen über den Gang des Erteilungsverfahrens zur besseren Beurteilung des technischen Sachverhalts oder zu seiner richtigen rechtlichen Würdigung beitragen kann. [2] In dem Ersuchen sind die Punkte anzugeben, die dem Gericht aufklärungsbedürftig erscheinen. [3] Ist der Präsident der Auffassung, daß keine der als Vertreter in Betracht kommenden Personen in der Lage ist, Mitteilungen über den Gang des Erteilungsverfahrens aus eigener Wissenschaft zu machen, so kann er, statt einen Vertreter zu entsenden, zu dem Ersuchen schriftlich Stellung nehmen.
(4) Das Gericht kann den vom Präsidenten des Reichspatentamts bestimmten Vertreter zur Beratung zuziehen.
(5) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers für den Beweis durch Sachverständige besondere Anordnungen zu treffen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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