§ 57 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 57.
(1) Die Rechtsverhältnisse der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Patente regeln sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im nachstehenden nicht anders bestimmt ist.
(2) Gebühren für das zweite Patentjahr, die vor dem Inkrafttreten fällig geworden sind, bleiben zu entrichten.
(3) Die Vorschriften der §§ 3, 5 und 36 gelten für die zur Zeit des Inkrafttretens bestehenden Patente nicht.
(4) Die Vorschriften im § 11 Abs. 8 sind nicht anwendbar, wenn das Patent vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden ist.
(5) [1] Ist beim Inkrafttreten des Gesetzes ein Verfahren wegen Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz anhängig, so ist die Entscheidung nach den bisherigen Bestimmungen zu treffen. [2] Die Vorschriften des § 41 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß das Reichspatentamt auch die Voraussetzungen festzustellen hat, die sonst durch eine Erklärung der Reichsregierung zu belegen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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