§ 61 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Mai 2022]
1§ 61.
2(1) [1] Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss. [2] Auf einen zulässigen Einspruch hin entscheidet die Patentabteilung, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. [3] Nimmt der Einsprechende den Einspruch zurück, so wird das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt. [4] Abweichend von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich der zurückgenommene Einspruch ausschließlich auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat. [5] In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss festgestellt.
3(2) [1] Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,
  • 1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder
  • 2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind.
[2] Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. [3] Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.
4(3) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.
5(4) [1] Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. [2] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 35, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 24, 13 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.
4. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.
5. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.

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