§ 64 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[13. Dezember 2007][1. Januar 2002]
§ 64 § 64
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] (weggefallen) (2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] (weggefallen)
(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. [4] Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. (3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
[1. Januar 2002–13. Dezember 2007]
1§ 64.
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. 2[2] (weggefallen)
3(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
4(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 28, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 37 Buchst. a, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
4. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 37 Buchst. b, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.

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