§ 64 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[13. Dezember 2007] | [1. Januar 2002] |
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§ 64 | § 64 |
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. | (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. |
(2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] (weggefallen) | (2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] (weggefallen) |
(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. [4] Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. | (3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
(5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) |
[1. Januar 2002–13. Dezember 2007]
1§ 64.
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
3(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
(5) (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 28, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 37 Buchst. a, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 4. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 37 Buchst. b, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.