§ 66 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998][1. Januar 1981]
§ 66 § 66
(1) Im Patentgericht werden gebildet (1) Im Patentgericht werden gebildet
1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate); 1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate). 2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate).
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz. (2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz.
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 66.
(1) Im Patentgericht werden gebildet
  • 1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
  • 2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate).
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

Umfeld von § 66 PatG

§ 65 PatG

§ 66 PatG

§ 67 PatG