§ 69 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[25. Oktober 2013]
1§ 69.
2(1) [1] Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § [32] Abs. 5 oder die Patentschrift nach § [58] Abs. 1 veröffentlicht worden ist. 3[2] Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
  • 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt,
  • 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § [32] Abs. 5 oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § [58] Abs. 1 ausgeschlossen ist.
(2) [1] Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. [2] Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) [1] Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. [2] Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 39, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
3. 25. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 19, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.

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