§ 73 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 73.
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.
(2) 2[1] Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. [2] Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. [3] Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
3(3) [1] Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. 4[2] Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. [3] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 30 Buchst. a, Buchst. b, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 4. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 30 Buchst. c, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 5. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 30 Buchst. b, Buchst. d, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.