§ 91 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981]
1§ 91.
(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) [1] Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. [2] Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
(3) [1] Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. [2] Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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